Nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) sollen Webseiten so gestaltet sein, dass sie auch für Personen mit Behinderungen zugänglich und nutzbar sind. Dazu gehören unter anderem leicht verständliche Texte, eine intuitive Navigation, hohe Kontraste für sehbehinderte Menschen und alternative Texte für Bilder.
Webseiten, die bis zum 28.06.25 nicht barrierefrei sind, können theoretisch abgemahnt werden und Bußgeldzahlungen nach sich ziehen. Anders als bei der DSGVO könnten dieses Mal auch betroffene Einzelpersonen, also Privatpersonen, eine Webseite melden.
Auch wenn Experten nicht mit einer Abmahnwelle rechnen, sollte jedes betroffene Unternehmen dafür sorgen, die gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen.
Die gute Nachricht: Wenn Sie eine Omnistore-Webseite haben, müssen Sie sich um nichts kümmern.
Die Umsetzung der Vorgaben ist vor allem eine technische Aufgabe, die im Hintergrund von uns bearbeitet wird.
Dennoch bedeutet das Projekt vor allem einen hohen zeitlichen Aufwand, weshalb wir bereits im letzten Jahr in die Vorbereitung gegangen sind und im Januar mit der Umsetzung begonnen haben.
Falls Sie weitere Informationen zur Barrierefreiheit von Webseiten oder zum Barrierefreiheitsgesetz wünschen, können Sie mich gerne jederzeit anrufen oder eine E-Mail schreiben.